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Ein König sucht sein Reich in der Region Hannover > Der Laubfrosch

Der Laubfrosch | Gefährdungsursachen von Laubfroschvorkommen | Fischbesatz | Fotoserie: Beeinträchtigungen und Zerstörungen von Laubfroschlaichgewässern in der Region Hannover
 

Gefährdungsursachen von Amphibienvorkommen:
Fischbesatz

© Text und Abbildungen: Uwe Manzke

Fischbesatz in Kleingewässern ist im Zusammenhang des Laubfroschschutzes, einer Gewässser-Verfüllung gleichzusetzen. Zwar existiert das Gewässer noch, aber in diesem kann, aufgrund der Fische, keine erfolgreiche Amphibien-Reproduktion (mit Ausnahme von Erdkröte, Teich- und Seefrosch) mehr stattfinden.

Standortfremder, künstlicher Fischbesatz in den Kleingewässern, besonders mit karpfenartigen (Karausche Carassius carassius, Giebel/Goldfisch C. auratus gibelio, Karpfen Cyprinus carpio, Plötze Rutilus rutilus, Rotfeder Scardinius erythro- phtalmus, Moderlieschen Leucaspius delineatus u.a.), ist daher als Totalausfall eines Gewässers zu werten. In Gewässern mit natürlichen Kleinfischbeständen wie Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), sowie bedingt auch 3- und 9stacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus, Pungitius pungitius) können sich Laubfrösche und andere Amphibien zumeist erfolgreich fortpflanzen. Entscheidend ist die Größe, die Struktur und die Vegetation des Gewässers sowie die Fischdichte.

Oft vermehren sich die in Zoogeschäften und Gartencentern gekauften Fische, vom Goldfisch bis zum Bitterling, in den privaten Gartenteichen sehr gut. In keinem Fall dürfen diese Nachzuchten von z.B. dem Bitterling in die heimische Natur (Kleingewässer, Teiche, Seen, Fließgewässer) ausgesetzt werden, da die Herkunft der Elterntiere unklar ist. Es kann eine Vermischung mit heimischen (autochthonen) Beständen stattfinden und zu einer Gefährdung der verbliebenen heimischen Kleinfische führen. Auch führt das Aussetzen in die Kleingewässer zu einer unmittelbaren Gefährdung der Amphibien (s.o.).

Desweiteren können durch ausgesetzte Tiere und Pflanzen Krankheiten übertragen werden. So starb beispielsweise der Europäische Flußkrebs Astacus astacus seit der Einführung des Amerikanischen Flußkrebses / Kamberkrebses Oronectes limosus und der einhergehenden Verbreitung der Krebspest (eine aus Nordamerika eingeschleppte Pilzkrankheit) seit 1860 fast überall in Norddeutschland und Mitteleuropa aus.

Seit 2000 ist durch die zunehmende Haltung und Verkauf von Koi-Karpfen nun auch in Deutschland der "Koi-Herpes-Virus" (KHV) nachgewiesen worden. Hierbei handelt es sich um eine bisher unheilbare Krankheit, die ausschließlich Karpfenfische (Cypriniden, vor allem Speise- und Zierkarpfen) befällt. Die meisten erkrankten Fische sterben innerhalb weniger Tage. Einige Tiere überstehen die Ansteckung und werden gegen den Erreger immun. Diese immunisierten Fische sind gefährliche Vektoren ("Carrier") für diese hochansteckende und zumeist tödlich verlaufende Krankheit. Werden daher infizierte Fische in der freien Landschaft ausgesetzt, gefährden diese neben vielen anderen Tiergruppen auch die heimischen Karpfenfische.
Mehr dazu auf den Seiten des Niedersächsischen Landesamtes für Ver- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES):
Zunahme der Koi-Herpesvirus-Nachweise in Niedersachsen
Presseinformation Nr. 73 vom 20. Dezember 2005 Koi-Herpes-Virus beim Speisekarpfen: Betreuung von Betrieben gewährleistet.


Tiere aus Gartencentern, Zoogeschäften oder auch aus dem Gartenteich gehören nicht in die freie Landschaft !


Rechtliches

Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatG § 44) und dem Niedersächsischen Fischereigesetz ist es verboten, Fische in der freien Landschaft auszusetzen (oder umzusetzen). Der Besatz mit Fischen ist nur den Fischereiberechtigten gestattet.

Wer gegen diese Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungs- widrigkeit (§ 64 NNatG). Diese kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000 € und in besonderen Fällen bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 65 NNatG).

Zusätzlich ist es verboten, standortfremde, nicht einheimische Arten auszusetzen, vgl. "Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung), vom 6. Juli 1989". Zu diesen fremdländischen Arten gehören z.B. der Blaubandbärbling Pseudorasbora parva, der Graskarpfen Ctenopharingodon idella und der Silberkarpfen Hypophtalmichthys molitrix.

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Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung), vom 6. Juli 1989.


Weitere Informationen und Literatur (z.B. "Leitfaden für die Wieder- und Neuansiedlung von Fischarten") hierzu:

Aussetzen von Gartenteichfischen Über Probleme, Verbote und mögliche
         Folgen in Verbindung mit dem Aussetzen von Gartenteichfischen in die freie
         Wasserlandschaft
 Binnenfischerei im Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und
          Lebensmittelsicherheit

    Kleingewässerpflege in: Garbsen/Osterwald im Oktober 2005

 Fernsehbeitrag: Abfischen exotischer Fische aus Naturschutzgewässern

 Weder Zoo noch Botanischer Garten: Kleingewässer sich selbst überlassen

 Goldfische, auch in Österreich ein zunehmendes Problem und Gefahr für           die heimische Natur.



Fotoserie: "Beeinträchtigungen"  



 


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Biologie des Laubfrosches im Jahresgang

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Vorkommen des Laubfrosches in der Region Hannover

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